Auto-Recht

Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2005

Das Recht rund um‘s Auto ist vielfältig, besonders schwierig ist die Tatsache, dass man als Anwalt im Verkehrsrecht in nahezu allen Prozessrechten Kenntnisse haben muss. Verkehrsrecht ist etwa Zivilrecht, wo es um den Streit um die Haftung nach einem Verkehrsunfall geht, oder beim Autokauf, dann gilt die Zivilprozessordnung oder Strafrecht, wenn es etwa um Alkohol am Steuer geht, dann gilt die Strafprozessordnung. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist nochmal ein Unterfall, bei Geschwindigkeitsübertretungen etwa. Im Führerscheinrecht außerhalb des Strafrechtes ist auch Verwaltungsrecht gefragt.

Ich bearbeite Verkehrsunfälle wegen Sach- und Personenschäden und wickele sie mit der gegnerischen Versicherung ab. Diese Arbeit ist -wenn Sie mich gleich nach dem Unfall beauftragen- i.d. R. kostenlos, weil die gegnerische Versicherungen bei Unfällen in Deutschland diese Kosten übernehmen muss, wenn der Unfall für Sie unverschuldet war.

Ansprüche nach Autokauf etwa auf Mängelbeseitigung, Minderung oder Rücktritt gehören zum Verkehrsrecht. Hierzu gehören auch die Klagen im Dieselskandal gegen Händler oder Hersteller.

Ich übernehme auch Strafverteidigungen wegen Alkoholfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht oder anderen Vorwürfen sowie die Vertretung wegen Bußgeldern.

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    Die Gebiete, die nach der Fachanwaltsordnung  zum Verkehrsrecht gehören:

    „§ 14d FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht

    Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

    1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht,
    2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
    3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
    4. Recht der Fahrerlaubnis,
    5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.“

    Hier der Link zur kompletten Fachanwaltsordnung:
    https://www.brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/FAO_1.1.08_090615.pdf